Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß Paragraph 14, oder der inneren Untersuchung gemäß Paragraph 17, keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Absatz eins, oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 8 vorzunehmen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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