Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung
1.Ziffer einsder wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,
2.Ziffer 2deren Absicherung
3.Ziffer 3des Einbaus und
4.Ziffer 4der Verbindungen
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Absatz 2, hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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