Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:
1.Ziffer einserste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
2.Ziffer 2Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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