§ 6 DGÜW-V Prüfungen zur Inbetriebnahme

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
Allgemeines

Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:

  1. 1.Ziffer einserste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
  2. 2.Ziffer 2Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
Allgemeines

Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:

  1. 1.Ziffer einserste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
  2. 2.Ziffer 2Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.

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