§ 4 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß Paragraphen 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Absatz 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Absatz 15 und Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
  3. (3)Absatz 3,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Absatz 4,, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
    1. a)Litera aVolumen größer als 2 Liter und
    2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
    3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 200.
  4. (4)Absatz 4,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
    1. a)Litera aVolumen größer als 2 Liter und
    2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
    3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 350.
  5. (5)Absatz 5,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
    1. 1.Ziffer einsbefüllt mit
      1. a)Litera aGasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
      2. b)Litera bvon Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
      3. c)Litera cvon Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
      4. d)Litera ddampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
      5. e)Litera eerhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
      6. f)Litera finstabilen Gasen.
    2. 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
      1. a)Litera aVolumen größer als 1 Liter und
      2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 300.
  6. (6)Absatz 6,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
    1. 1.Ziffer einsbefüllt mit
      1. a)Litera aGasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
      2. b)Litera bvon Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
      3. c)Litera cdampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
      4. d)Litera derhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Absatz 7,,
    2. 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
      1. a)Litera aVolumen größer als 5 Liter und
      2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 1 000.
  7. (7)Absatz 7,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
    1. 1.Ziffer einsbefüllt mit
      1. a)Litera aLuft oder Stickstoff oder
      2. b)Litera bWasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
    2. 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
      1. a)Litera aVolumen größer als 5 Liter und
      2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 3 000.
  8. (8)Absatz 8,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Absatz 5,, mit folgenden technischen Daten:
    1. a)Litera aVolumen größer als 5 Liter und
    2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
    3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 3 000.
  9. (9)Absatz 9,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7,, mit folgenden technischen Daten:
    1. a)Litera aVolumen größer als 10 Liter und
    2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
    3. c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 10 000.
  10. (10)Absatz 10,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aGase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
      2. b)Litera berhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
      3. c)Litera cinstabile Gase,
    2. 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
      1. a)Litera aNennweite größer als DN 32 und
      2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 1 000.
  11. (11)Absatz 11,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aerhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
      2. b)Litera bWasserdampf über 350 °C,
    2. 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
      1. a)Litera aNennweite größer als DN 100 und
      2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 3 500.
  12. (12)Absatz 12,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
    1. 1.Ziffer einsfür
      1. a)Litera aGase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
      2. b)Litera bWasserdampf bis zu 350 °C,
    2. 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
      1. a)Litera aNennweite größer als DN 200 und
      2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
      3. c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 5 000.
  13. (13)Absatz 13,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Absatz 10,, mit folgenden technischen Daten:
    1. a)Litera aNennweite größer als DN 100 und
    2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
    3. c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 10 000.
  14. (14)Absatz 14,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Absatz 11,, mit folgenden technischen Daten:
    1. a)Litera aNennweite größer als DN 200 und
    2. b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
  15. (15)Absatz 15,Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.Unabhängig von den Grenzen gemäß Absatz 13, oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des Paragraph 5,
  16. (16)Absatz 16,Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Absatz 9, zuzuordnen.
  17. (17)Absatz 17,Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu Paragraph 23, in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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