Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
1.Ziffer einsmehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
a)Litera aKorrosion,
b)Litera bBeschädigungen und
c)Litera cZustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
2.Ziffer 2Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
a)Litera aBeschädigungen durch Demontage und Montage und
b)Litera bBeschädigungen durch den Transport.
(2)Absatz 2,Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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