§ 14 DGÜW-V Äußerer Zustand

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
    1. 1.Ziffer einsmehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
      1. a)Litera aKorrosion,
      2. b)Litera bBeschädigungen und
      3. c)Litera cZustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
    2. 2.Ziffer 2Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
      1. a)Litera aBeschädigungen durch Demontage und Montage und
      2. b)Litera bBeschädigungen durch den Transport.
  2. (2)Absatz 2,Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
    1. 1.Ziffer einsmehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
      1. a)Litera aKorrosion,
      2. b)Litera bBeschädigungen und
      3. c)Litera cZustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
    2. 2.Ziffer 2Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
      1. a)Litera aBeschädigungen durch Demontage und Montage und
      2. b)Litera bBeschädigungen durch den Transport.
  2. (2)Absatz 2,Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten