§ 31 DGÜW-V Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Absatz 2 bis 5 verbindlich.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:

1. für Druckbehälter:

 

a) für die äußeren Untersuchungen:

3 Jahre,

 

b) für die inneren Untersuchungen:

12 Jahre,

 

c) für die Druckprüfungen:

12 Jahre;

2. für Rohrleitungen:

12 Jahre.

  1. (3)Absatz 3,Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Absatz 2 bis 5 verbindlich.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:

1. für Druckbehälter:

 

a) für die äußeren Untersuchungen:

3 Jahre,

 

b) für die inneren Untersuchungen:

12 Jahre,

 

c) für die Druckprüfungen:

12 Jahre;

2. für Rohrleitungen:

12 Jahre.

  1. (3)Absatz 3,Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:

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