§ 19 DGÜW-V Dokumentation

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß Paragraphen 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 18, sowie deren Ergebnisse gemäß Paragraphen 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß Paragraph 59, zu erfolgen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015

Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß Paragraphen 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 18, sowie deren Ergebnisse gemäß Paragraphen 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß Paragraph 59, zu erfolgen.

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