§ 17 DGÜW-V Innere Untersuchung

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des Paragraph 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des Paragraph 41, durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.Die innere Untersuchung gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des Paragraph 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des Paragraph 41, durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.Die innere Untersuchung gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten