Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2)Absatz 2,Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
1.Ziffer einseine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
2.Ziffer 2eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
(5)Absatz 5,Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(6)Absatz 6,Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.Für Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 6, kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
(7)Absatz 7,Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, 4, oder 6 eine Druckprüfung gemäß Paragraph 47,, vorzunehmen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 DGÜW-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 DGÜW-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 DGÜW-V