Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bescheinigungen über
1.Ziffer einsdie erste Betriebsprüfung;
2.Ziffer 2Betriebsprüfungen;
3.Ziffer 3wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
a)Litera aäußere Untersuchungen,
b)Litera binnere Untersuchungen,
c)Litera cDruckprüfungen,
d)Litera dDichtheitsprüfungen;
des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.
(2)Absatz 2,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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