§ 51 DGÜW-V Bescheinigungen

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bescheinigungen über
    1. 1.Ziffer einsdie erste Betriebsprüfung;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsprüfungen;
    3. 3.Ziffer 3wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
      1. a)Litera aäußere Untersuchungen,
      2. b)Litera binnere Untersuchungen,
      3. c)Litera cDruckprüfungen,
      4. d)Litera dDichtheitsprüfungen;
    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Bescheinigungen über
    1. 1.Ziffer einsdie erste Betriebsprüfung;
    2. 2.Ziffer 2Betriebsprüfungen;
    3. 3.Ziffer 3wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
      1. a)Litera aäußere Untersuchungen,
      2. b)Litera binnere Untersuchungen,
      3. c)Litera cDruckprüfungen,
      4. d)Litera dDichtheitsprüfungen;
    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten