1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………... | innerhalb von 5 Jahren |
2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …………. | innerhalb von 5 Jahren |
3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …… | innerhalb von 10 Jahren |
vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
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