§ 69 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, mit hohen Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 12,
  2. (2)Absatz 2,Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, dieFür Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
    2. 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzunehmen.hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für:

1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………...

innerhalb von 5 Jahren

2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ………….

innerhalb von 5 Jahren

3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ……

innerhalb von 10 Jahren

vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

  1. (4)Absatz 4,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 25.06.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, mit hohen Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 12,
  2. (2)Absatz 2,Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, dieFür Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
    2. 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzunehmen.hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für:

1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………...

innerhalb von 5 Jahren

2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ………….

innerhalb von 5 Jahren

3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ……

innerhalb von 10 Jahren

vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

  1. (4)Absatz 4,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,

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