§ 68 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die

  1. 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    1. a)Litera aist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
    2. b)Litera bist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen undist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
    3. c)Litera csind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.sind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015

An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die

  1. 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    1. a)Litera aist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
    2. b)Litera bist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen undist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
    3. c)Litera csind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.sind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.

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