Diese Verordnung gilt für
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
Erstmalige Schulanmeldung für das | Stichtag der Übermittlung | Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum) |
Schuljahr 2025/26 | ab Aufnahme des Betriebs | 2. September 2018 – 1. März 2020 |
Schuljahr 2026/27 | 1. September 2025 | 2. September 2019 – 1. März 2021 |
Schuljahr 2027/28 | 1. September 2026 | 2. September 2020 – 1. März 2022 |
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:
Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag. Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz sind die Erhebungsstichtage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage römisch zwei des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß Paragraph eins, SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß § 29 Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag. Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß Paragraph 29, Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage römisch zwei des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen | |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
svnr | bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
integr-berufsausb | mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
| „ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
| „ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
| „ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
| „ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) |
| „ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
| „as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
| „bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
| „be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f SchUG in Verbindung mit § 82a SchUG)vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, SchUG in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) |
| „bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule |
| „br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
| „bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKVvorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV |
| „bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG in Verbindung mit § 7 Abs. 8 SchPflG) oder AbmeldungBeendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, SchPflG) oder Abmeldung |
| „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG, jeweils idF BGBl. I Nr. 159/2020vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 6 iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 82e Abs. 7 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKVoder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG oder Paragraph 82 e, Absatz 7, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG oder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
| „eb“ | nicht abschließende Externistenprüfung bestanden |
| „en“ | Externistenprüfung nicht bestanden |
| „ff“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des SemestersFortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters |
| „fm“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV |
| „fn“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe |
| „fp“ | Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
| „fs“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG)Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG) |
| „fu“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines SemestersFortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters |
| „fv“ | Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation) |
| „fw“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des SemestersFortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters |
| „kl“ | letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „kw“ | erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „ne“ | Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung |
| „nf“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser SchuleFortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „ni“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung) |
| „nm“ | Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule |
| „nn“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule |
| „nq“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung |
| „nr“ | Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres |
| „ns“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG)Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG) |
| „nu“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters an dieser SchuleFortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule |
| „nw“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters an dieser SchuleFortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „up“ | Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“) | |
6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | ||
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | ||
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester | |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester | |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang | |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | ||
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | ||
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | ||
| „g“ | für ganzjährig | |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) | |
| „l“ | für lehrgangsmäßig | |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) | |
| „o“ | für „Neue Oberstufe“ | |
| „p“ | für „semestrierte Oberstufe“ | |
| „s“ | für saisonmäßig und | |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | ||
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | ||
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) | |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) | |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) | |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen:mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (Paragraph 16, Absatz 3, SchUG), in folgenden Ausprägungen: | ||
| „d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
| „k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
| „t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
bilingualsprache | mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | ||
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen: | ||
| „kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme | |
| „daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache | |
| „kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse | |
| „kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse | |
| „kla“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse in einer schulautonomen Deutschförderung | |
| „ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs | |
| „kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs | |
| „kua“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Deutschförderkurses in einer schulautonomen Deutschförderung | |
betreuung | mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung: | ||
| „0“ | für keine Nutzung (bzw. kein Angebot) | |
| „1“ | für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche | |
| „2“ | für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche | |
| „3“ | für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche | |
| „4“ | für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche | |
| „5“ | für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche | |
betreuungsform | mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird: | ||
| „g“ | „getrennte“ Form | |
| „v“ | „verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“ | |
| „k“ | keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“ | |
7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „Erstsprachenunterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
| „fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform |
| „ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel | |
8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | |
| „g“ | für ganzjährig |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) |
| „l“ | für lehrgangsmäßig |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) |
| „o“ | für „Neue Oberstufe“ |
| „p“ | für „semestrierte Oberstufe“ |
| „s“ | für saisonmäßig und |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn |
schulstufe | Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen: | |
| „kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme |
| „daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache |
| „kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse |
| „kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse |
| „kla“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse in einer schulautonomen Deutschförderung |
| „ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs |
| „kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs |
| „kua“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Deutschförderkurses in einer schulautonomen Deutschförderung |
jahreserfolg | mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 SchUG)für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, SchUG) |
| „b“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (§ 26 Abs. 1 erster Satz SchUG-BKV)für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz SchUG-BKV) |
| „e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG) |
| „f“ | für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (Paragraph 25, Absatz 9, SchUG) |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 SchUG)für Beurteilung mit gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG) |
| „h“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (§ 25 Abs. 5 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (Paragraph 25, Absatz 5, SchUG) |
| „k“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (§ 25 Abs. 2 SchUG – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 1 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (Paragraph 25, Absatz 2, SchUG – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins, SchUG) |
| „l“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 SchUGfür nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG |
| „m“ | für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (§ 25 Abs. 6 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (Paragraph 25, Absatz 6, SchUG) |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft |
| „o“ | Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.) |
| „p“ | für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (§ 25 Abs. 1 erster Satz SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz SchUG) |
| „r“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (§ 25 Abs. 8 SchUG)für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (Paragraph 25, Absatz 8, SchUG) |
| „s“ | für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (§ 25 Abs. 5a SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (Paragraph 25, Absatz 5 a, SchUG) |
| „v“ | für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (Paragraph 25, Absatz 4, SchUG) |
| „w“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (§ 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz SchUG) |
| „x“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG)für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, SchUG) |
| „y“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020)für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) |
| „z“ | für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV |
nichtgen | mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen) | |
wdhp-angetr | mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß § 23 SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten istmit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß Paragraph 23, SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist | |
wdhp-bestand | mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. | |
wiederholung | mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß § 27 SchUG bzw. § 28 SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen:mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß Paragraph 27, SchUG bzw. Paragraph 28, SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen |
| „b“ | für berechtigt zum Wiederholen |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Wiederholen |
9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | |
sprachennr | für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“) | |
pflichtig | mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung: | |
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
| „f“ | für Freigegenstand |
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
| „s“ | für Seminar |
| „u“ | für unverbindliche Übung |
| „v“ | für verbindliche Übung |
10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „Erstsprachenunterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
| „fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform |
| „ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel | |
11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: | |
| „d“ | für den Pflichtgegenstand Deutsch |
| „e“ | für den Pflichtgegenstand Englisch |
| „f“ | für den Pflichtgegenstand Französisch |
| „s“ | für den Pflichtgegenstand Spanisch |
| „i“ | für den Pflichtgegenstand Italienisch |
| „m“ | für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik |
beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. § 20 Abs. 3 SchUG gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung gem. § 18a SchUG, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern gem. § 22 Abs. 11 letzter Satz SchUG oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und –schülern gem. § 20 Abs. 8 SchUG erfolgte, in folgender Differenzierung:mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. Paragraph 18, Absatz 4, SchUG, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. Paragraph 20, Absatz 3, SchUG gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung gem. Paragraph 18 a, SchUG, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern gem. Paragraph 22, Absatz 11, letzter Satz SchUG oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und –schülern gem. Paragraph 20, Absatz 8, SchUG erfolgte, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | Nicht beurteilt |
| „g“ | Gestundet |
| „o“ | Ohne Beurteilung |
12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch-tage-vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen-vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz-vorjahr | mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt | |
zulassung | mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: | |
| „0“ | für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) |
| „1“ | für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „2“ | für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „3“ | für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste | |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 1 SchUG bzw. SchUG-BKV)mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer eins, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „b“ | bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 3 SchUG bzw. SchUG-BKV)bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 3, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „d“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „e“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „g“ | mit gutem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 2 SchUG bzw. SchUG-BKV)mit gutem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 2, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „l“ | letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (§ 40 Abs. 1 SchUG bzw. SchUG-BKV)letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (Paragraph 40, Absatz eins, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „n“ | Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung |
| „t“ | Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, § 36a Abs. 3 letzter Satz SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV)Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV) |
| „v“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „z“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses | |
schulstufe | mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
art | mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland) |
| „b“ | Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)Prüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht) |
| „g“ | Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts) |
| „k“ | über eine Schulstufe |
| „m“ | Studienberechtigungsprüfung |
| „s“ | Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung) |
| „u“ | über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände |
erfolg | mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg |
| „e“ | für erfolgreich bestanden |
| „n“ | für nicht bestanden (negative Beurteilung) |
| „o“ | ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.) |
15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
| „0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung | |
monate | mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
ausmass | Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
sprachfoerderung | mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: | |
| „e“ | durchschnittlich einmal pro Woche |
| „z“ | durchschnittlich zweimal pro Woche |
| „n“ | durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche |
| „k“ | keine besondere Sprachförderung in Deutsch |
| „-“ | Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor |
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_schulpflichtige“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulbehörde zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulbehörde | |
absender | mit der (Behörden-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Kennzahl der Schulbehörde, für die diese Meldung erfolgt (gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnis der Schulbehörden) |
4. Das Element schulpflichtige ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss für jede Schulpflichtige oder jeden Schulpflichtigen, die bzw. der die Schulpflicht gemäß § 11, § 13, § 15 oder § 23 SchPflG erfüllt, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:4. Das Element schulpflichtige ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss für jede Schulpflichtige oder jeden Schulpflichtigen, die bzw. der die Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 15, oder Paragraph 23, SchPflG erfüllt, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der oder des Schulpflichtigen gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
svnr | bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der oder des Schulpflichtigen (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die oder den Schulpflichtigen, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der oder des Schulpflichtigen |
geschlecht | mit dem Geschlecht der oder des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der oder des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
integr-berufsausb | mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die oder der Schulpflichtige in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss pro Schulpflichtiger oder Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung, in welcher die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. erfolgreich abgeschlossene Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
| „es“ | Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht per Ende des Schuljahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht |
| „eu“ | Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht während des Unterrichtsjahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht |
| „ex“ | Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht infolge des Erreichens des Endes der Schulpflicht |
| „fx“ | Fortsetzung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht |
| „nx“ | Neueinstieg in die ersatzweise Erfüllung der Schulpflicht bzw. Wechsel in diese Ausbildung ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung bzw. der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“, „b“ oder „e“) | |
6. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:6. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
klasse | wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben. | |
schulstufe | mit der von der oder dem Schulpflichtigen besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
ersatzart | mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird: | |
| „a“ | Besuch einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule im Ausland (§ 13 Schulpflichtgesetz 1985)Besuch einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule im Ausland (Paragraph 13, Schulpflichtgesetz 1985) |
| „b“ | Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985)Befreiung vom Schulbesuch (Paragraph 15, Schulpflichtgesetz 1985) |
| „h“ | Teilnahme an einem gleichwertigen häuslichen Unterricht (§ 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985)Teilnahme an einem gleichwertigen häuslichen Unterricht (Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985) |
| „l“ | Befreiung vom Besuch der Berufsschule, wenn dies alle Unterrichtsfächer des aktuellen Lehrjahres betrifft (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985)Befreiung vom Besuch der Berufsschule, wenn dies alle Unterrichtsfächer des aktuellen Lehrjahres betrifft (Paragraph 23, Schulpflichtgesetz 1985) |
| „o“ | Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985)Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985) |
seit | mit dem Datum, seit wann die oder der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist | |
7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer oder eines Schulpflichtigen vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Schuljahr begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer oder eines Schulpflichtigen vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Schuljahr begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht | |
klasse | wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben. | |
schulstufe | Mit der von der oder dem Schulpflichtigen in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
jahreserfolg | mit dem Ergebnis der Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im abgelaufenen Schuljahr in folgender Ausprägung: | |
| „c“ | für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da auch Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen in der entsprechenden Ausbildung am Ende des Schuljahres nicht beurteilt werden (§ 11 Abs. 4 zweiter Halbsatz SchPflG)für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abzusehen war, da auch Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen in der entsprechenden Ausbildung am Ende des Schuljahres nicht beurteilt werden (Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Halbsatz SchPflG) |
| „d“ | für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wurde (§ 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG)für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abzusehen war, da der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wurde (Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz SchPflG) |
| „i“ | für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da die oder der Schulpflichtige bereits während des Unterrichtsjahres in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht übergetreten istfür den Fall, dass von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abzusehen war, da die oder der Schulpflichtige bereits während des Unterrichtsjahres in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht übergetreten ist |
| „j“ | für den Fall, dass das schulpflichtige Kind vom Schulbesuch befreit war (§ 15 SchPflG)für den Fall, dass das schulpflichtige Kind vom Schulbesuch befreit war (Paragraph 15, SchPflG) |
| „n“ | für den Fall, dass der vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nicht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG)für den Fall, dass der vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nicht erbracht wurde (Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG) |
| „p“ | für den Fall, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 erster Halbsatz SchPflG)für den Fall, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht erbracht wurde (Paragraph 11, Absatz 4, erster Halbsatz SchPflG) |
| „q“ | für den Fall, dass die Befreiung vom Besuch der Berufsschule ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen erfolgte (§ 23 SchPflG)für den Fall, dass die Befreiung vom Besuch der Berufsschule ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen erfolgte (Paragraph 23, SchPflG) |
8. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss pro Person für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch im abgelaufenen Schuljahr einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: | |
| „d“ | für den Pflichtgegenstand Deutsch |
| „e“ | für den Pflichtgegenstand Englisch |
| „f“ | für den Pflichtgegenstand Französisch |
| „s“ | für den Pflichtgegenstand Spanisch |
| „i“ | für den Pflichtgegenstand Italienisch |
| „m“ | für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik |
beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen gemäß § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Wiederholungsprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe „keine Beurteilung“, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt bzw. ein Antritt nicht vorgesehen ist, in folgender Differenzierung:mit der Angabe der Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, (nach allfälligen Wiederholungsprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, SchUG, mit der Angabe „keine Beurteilung“, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt bzw. ein Antritt nicht vorgesehen ist, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | Nicht beurteilt |
| „k“ | Keine Beurteilung, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt ist |
| „nv“ | Keine Beurteilung, wenn ein Antritt nicht vorgesehen ist |
9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch-tage-vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen-vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz-vorjahr | mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
10. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
| „0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
11. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung | |
monate | mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
ausmass | Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
sprachfoerderung | mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: | |
| „e“ | durchschnittlich einmal pro Woche |
| „z“ | durchschnittlich zweimal pro Woche |
| „n“ | durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche |
| „k“ | keine besondere Sprachförderung in Deutsch |
| „-“ | Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor |
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Sommerschulen gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Sommerschulen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_sommerschule“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulkennzahl zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulkennzahl | |
absender | mit der Schulkennzahl des Absenders |
3. Das Element sommerschule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Kennzahl der Sommerschule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „sommerschule“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler an der Sommerschule einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der Schülerin oder des Schülers gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der Schülerin oder des Schülers gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind |
5. Das Element teilnahme ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
teilnahmeart | Art der Teilnahme an der Sommerschule mit folgenden Ausprägungen: „t“ für die Teilnahme, „b“ für Buddy-Schülerin oder -Schüler |
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.
Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.
Feldname | Format | Pflichtfeld (Ja/Nein) | Anmerkung |
meldedatum | JJJJ-MM-TT | Ja | Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) |
absender | 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl | Ja | Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders |
schuljahr | JJJJ/JJ | Ja | Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22 |
skz | 6-stellige Schulkennzahl | Ja | Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
paragraph | String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte: § 13Paragraph 13 § 15Paragraph 15 | Ja | Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster |
vbPKBF | String | ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend | Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |
zuname | String (max. 50 Zeichen) | Ja | der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers |
vorname | String (max. 100 Zeichen) | Ja | der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers |
gebdat | JJJJ-MM-TT | Ja | Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | Ja | Geschlecht der Schülerin oder des Schülers |
plz | 4-stellige österreichische PLZ | Ja, nur wenn Feld z-plz leer | Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
ort | String (max. 50 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-ort leer | Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
strasse | String (max. 130 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-strasse leer | Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür |
z-plz | 4-stellige österreichische PLZ | Nein | Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-ort | String (max. 50 Zeichen) | Nein | Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-strasse | String (max. 130 Zeichen) | Nein | Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
eingeschult | JJJJ | Ja | Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: |
beginn | JJJJ-MM-TT | Nein | Datum des Beginns der laufenden Ausbildung |
bemerkung | String (max. 500 Zeichen) | Nein | Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster |
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, | |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
vorname | mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
weitere-vornamen | mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss | |
zuname | mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
akadGradVor | mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
akadGradNach | mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
geburtsDatum | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, | |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
vorname1 | mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
weitere-vornamen | mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss | |
nachname | mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
v-akadem-grad | mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
n-akadem-grad | mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
geburtsDatum | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes. | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) | |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |
vorSchulpflicht | mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 15 | |
vorschule | mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugebenmit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11 S, c, h, P, f, l, G,); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben | |
fruehchen | mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülersmit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (Paragraph 2, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers | |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat) | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung | |
ende | mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule | |
schulpflichtjahr | mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht) | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
| „ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
| „ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
| „ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
| „ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, SchOG), jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfungerfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.) |
| „ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
| „as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
| „bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
| „be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) |
| „bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule |
| „br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
| „bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKVvorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV |
| „bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder AbmeldungBeendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, SchPflG) oder Abmeldung |
| „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG, jeweils idF BGBl. I Nr. 159/2020vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 6 iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 82e Abs. 7 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKVoder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG oder Paragraph 82 e, Absatz 7, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG oder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |||
schulstufe | mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |||
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |||
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | ||
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) | ||
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) | ||
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) | ||
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | ||
ao-von | Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“) | |||
ao-bis | Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend | |||
fortsetzung | mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |||
| „bf“ | bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe | ||
| „ba“ | berechtigt zum Aufsteigen | ||
| „bw“ | berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe | ||
| „nf“ | nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung | ||
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |||
uebersprung | mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufemit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (Paragraph 26, SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe | |||
nost3ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugebenmit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben | |||
sost2ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugebenmit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben | |||
7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem bzw. aus den an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnissen des jeweiligen Schuljahres (§ 22a SchUG, § 22a SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020), letztere in Verbindung mit einem allfälligen Semesterprüfungszeugnis gemäß § 23b Abs. 6 bzw. § 23b Abs. 6 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 oder einem Zeugnis gemäß § 26b Abs. 4 bzw. § 26b Abs. 4 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020, Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG; § 22a Abs. 7 SchUG, § 22a Abs. 7 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:Attribut7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem bzw. aus den an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (Paragraph 22, SchUG), Semesterzeugnissen des jeweiligen Schuljahres (Paragraph 22 a, SchUG, Paragraph 22 a, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,), letztere in Verbindung mit einem allfälligen Semesterprüfungszeugnis gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, bzw. Paragraph 23 b, Absatz 6, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, oder einem Zeugnis gemäß Paragraph 26 b, Absatz 4, bzw. Paragraph 26 b, Absatz 4, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,, Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. Paragraph 24, SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 11, SchUG; Paragraph 22 a, Absatz 7, SchUG, Paragraph 22 a, Absatz 7, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:Attribut | Wert | |||
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht | |||
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |||
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |||
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | ||
| „f“ | für Freigegenstand | ||
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | ||
| „s“ | für Seminar | ||
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | |||
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | |||
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester | |||
leistungsniveau | mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „k“ | keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen | ||
| „h“ | höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“) | ||
| „n“ | niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“) | ||
beurteilung | mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |||
| „1“ | für „Sehr gut“ | ||
| „2“ | für „Gut“ | ||
| „3“ | für „Befriedigend | ||
| „4“ | für „Genügend“ | ||
| „5“ | für „Nicht genügend“ | ||
| „V“ | für eine verbale Beurteilung | ||
| „N“ | für „nicht beurteilt“ | ||
8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||||
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | ||||
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | |||
| „f“ | für Freigegenstand | |||
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | |||
| „s“ | für Seminar | |||
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | ||||
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | ||||
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester | ||||
pruefungsart | mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung: | ||||
| „k“ | für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)für Kolloqium (Paragraph 23, SchUG-BKV) | |||
| „m“ | für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)für Modulprüfung (Paragraph 23 a, SchUG-BKV) | |||
| „s“ | für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020), sofern „p“ nicht zutrifft, oder der semestrierten Oberstufe (§ 23a SchUG)für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 a, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,), sofern „p“ nicht zutrifft, oder der semestrierten Oberstufe (Paragraph 23 a, SchUG) | |||
| „p“ | für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ gemäß § 23a Abs. 3 3. Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, 3. Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, | |||
| „u“ | für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder der semestrierten Oberstufe (§ 23b SchUG)für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 b, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder der semestrierten Oberstufe (Paragraph 23 b, SchUG) | |||
| „w“ | für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)für Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, SchUG) | |||
antritt | Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung) | ||||
9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentschTage | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
Verwarnungen | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz | mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element standardisiert_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
xmlns | mit dem Wert „standardisiert_aufgabenebene“ | ||
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung | ||
absender | mit der (Schul-, Cluster-)Kennzahl des Absenders | ||
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt | ||
| „ht-JJJJ“ | für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin im Schuljahr 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |
| „he-JJJJ“ | für die Meldung zum Herbsttermin; so wäre zB für den Herbsttermin im Schuljahr 2022/23 hier „he-2022“ einzutragen | |
| „wi-JJJJ“ | für die Meldung zum Wintertermin; so wäre zB für den Wintertermin im Schuljahr 2022/23 hier „wi-2023“ einzutragen | |
erhebungsphase | mit der Angabe des Meldedurchgangs, zu dem diese Meldung erfolgt | ||
| „1“ | für die Meldung der Ergebnisse der Klausurarbeit bzw. der Klausurarbeiten (vor allfälligen Kompensationsprüfungen) | |
| „2“ | für die Meldung inklusive der Ergebnisse der Kompensationsprüfung bzw. der Kompensationsprüfungen und der gesamthaften Beurteilung(en) | |
3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „standardisiert_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) |
4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
leer | mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 mit dem Wert „l“mit der Angabe einer Leermeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mit dem Wert „l“ |
5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, hier zB die eindeutige SOKRATES-ID der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten | |
6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulform | mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. | |
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | |
| „rpr“ | Reifeprüfung |
| „rud“ | Reife-und Diplomprüfung |
| „brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) |
| „erp“ | Externistenreifeprüfung |
| „erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier 1000/01 als Proxy einzugeben | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier „1ext“ einzugeben. | |
7. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine standardisierte Klausurarbeit abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
pruefungstag | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, für die Meldung in der Erhebungsphase 2 ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. | |
pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungsgebiets gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Prüfungsgebietsliste | ||
antritt | Mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet | ||
| „1“ | 1. Antritt | |
| „2“ | 1. Wiederholung | |
| „3“ | 2. Wiederholung | |
| „4“ | 3. Wiederholung | |
kla_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | ||
| „1“ | Sehr gut | |
| „2“ | Gut | |
| „3“ | Befriedigend | |
| „4“ | Genügend | |
| „n“ | nicht beurteilt | |
schwellenwert | mit der Angabe, ob bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Schwellenwert erreicht wurde in folgender Differenzierung: | ||
| „0“ | keine Erreichung des Schwellenwerts | |
| „1“ | Erreichung des Schwellenwerts | |
komp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: | ||
| „c“ | keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich | |
| „0“ | für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“), wenn eine solche vorgesehen ist (nicht „c“) | |
| „f“ | nicht angetreten | |
| „1“ | Sehr gut | |
| „2“ | Gut | |
| „3“ | Befriedigend | |
| „4“ | Genügend | |
| „5“ | Nicht genügend | |
| „n“ | nicht beurteilt | |
klp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | ||
| „1“ | Sehr gut | |
| „2“ | Gut | |
| „3“ | Befriedigend | |
| „4“ | Genügend | |
| „5“ | Nicht genügend | |
| „n“ | nicht beurteilt | |
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | ||
| „1“ | Sehr gut | |
| „2“ | Gut | |
| „3“ | Befriedigend | |
| „4“ | Genügend | |
| „k“ | keine Einbeziehung, da keine vorgesehen ist | |
gesamth_kl_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: | ||
| „0“ | für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“) wenn eine solche vorgesehen ist | |
| „1“ | Sehr gut | |
| „2“ | Gut | |
| „3“ | Befriedigend | |
| „4“ | Genügend | |
| „5“ | Nicht genügend | |
| „n“ | nicht beurteilt | |
Zusätzlich sind die Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Aufgaben gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Formulare zu übermitteln. Diese haben Folgendes zu enthalten:
In den Prüfungsgebieten „Mathematik“, „Angewandte Mathematik“, „Lebende Fremdsprache“, „Latein“ und „Griechisch“: eine Aufzählung der Aufgaben, die maximal zu erreichende Punkteanzahl pro Aufgabe sowie die davon individuell erreichte Punkteanzahl pro Aufgabe.
In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (jeweils als Unterrichtssprache): die gewählte Aufgabe der Aufgabenstellung.
Zusätzlich ist pro Prüfungsgebiet der Technologieeinsatz anzugeben.
Teil IITeil römisch zweiDaten hinsichtlich des Gesamterfolgs der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1. Es ist für jede für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten sowie für jede Schülerin und jeden Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung eine Datenmeldung zu übermitteln.
Sollten bei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten Leistungen aus Vorterminen vorliegen, sind diese im Falle einer Reife- oder Reife- und Diplomprüfung, bei Externistinnen und Externisten falls vorhanden, mitzumelden.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so sind die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.
1.2 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .1.2 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „„BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, „„BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element erfolg_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
xmlns | mit dem Wert „erfolg_kandidat“ | ||
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung | ||
absender | mit der (Schul-, Cluster- bzw. Erwachsenenbildungseinrichtungs-)Kennzahl des Absenders | ||
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt | ||
| „ht-JJJJ“ | für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin im Schuljahr 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |
| „he-JJJJ“ | für die Meldung zum Herbsttermin; so wäre zB für den Herbsttermin im Schuljahr 2022/23 hier „he-2022“ einzutragen | |
| „wi-JJJJ“ | für die Meldung zum Wintertermin; so wäre zB für den Wintertermin im Schuljahr 2022/23 hier „wi-2023“ einzutragen | |
3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „erfolg_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sowie Schülerinnen oder Schüler in Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen ohne Antrittsberechtigung von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) |
4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
leer | mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 mit dem Wert „l“mit der Angabe einer Leermeldung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mit dem Wert „l“ |
5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit der Sozialversicherungsnummer (wenn verfügbar) | |
ersatz | mit der Ersatzkennung, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
gebdat | mit dem Geburtsdatum | |
geschlecht | mit dem Geschlecht, in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
staat | mit der Staatsangehörigkeit (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) | |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse | |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ | |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen – hier zB die eindeutige SOKRATES-ID | |
6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulform | mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. | |
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | |
| „rpr“ | Reifeprüfung |
| „rud“ | Reife-und Diplomprüfung |
| „brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) |
| „erp“ | Externistenreifeprüfung |
| „erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung |
antrittsberechtigt | mit der Angabe, ob eine Antrittsberechtigung gegeben ist, mit den Ausprägungen „1“ für antrittsberechtigt und „0“ für nicht antrittsberechtigt | |
7. Das Element ausbildung_srdp ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten der Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung zur Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung (jeweils ohne Externistinnen und Externisten, ohne Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits bei einem früheren Termin angetreten sind) und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. | |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wurde (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen:mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wurde (Paragraph 16, Absatz 3, SchUG), in folgenden Ausprägungen: | |
| „d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
| „k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
| „t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
bilingualsprache | mit der Angabe der Unterrichtssprache, wenn der Wert des Attributs „bilingual“ gleich „d“ oder „t“ ist gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis; ansonsten bleibt dieses Attribut leer. | |
8. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abzulegen hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |||
pruefungstag | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung ist der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. | ||
pruefungsgebiet_e1 | mit der Ebene 1 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | |||
pruefungsgebiet_e2 | mit der Ebene 2 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | |||
pruefungsgebiet_e3 | mit der Ebene 3 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | |||
pruefungsgebiet_e4 | mit der Ebene 4 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | |||
langbezeichnung | mit der Langbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | |||
kurzbezeichnung | mit der Kurzbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | |||
standardisiert | mit der Angabe, ob es sich um eine standardisierte Klausurarbeit handelt, mit den Ausprägungen | |||
| „1“ | standardisierte Klausurarbeit | ||
| „0“ | nicht standardisierte Klausurarbeit | ||
vorgezogen | mit der Angabe, ob es sich um eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 36 Abs. 3 SchUG bzw. § 35 Abs. 3 SchUG-BKV handeltmit der Angabe, ob es sich um eine vorgezogene Teilprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 35, Absatz 3, SchUG-BKV handelt | |||
| „1“ | vorgezogene Teilprüfung | ||
| „0“ | keine vorgezogene Teilprüfung | ||
termin_pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde | |||
| „ht-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | ||
| „he-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin | ||
| „wi-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Wintertermin | ||
antritt | mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet | |||
| „1“ | 1. Antritt | ||
| „2“ | 1. Wiederholung | ||
| „3“ | 2. Wiederholung | ||
| „4“ | 3. Wiederholung | ||
| „v“ | Ergebnis aus einem Vortermin | ||
| „g“ | gerechtfertigt verhindert | ||
| „u“ | ungerechtfertigt ferngeblieben | ||
| „a“ | Anerkennung | ||
| „b“ | entfällt oder befreit | ||
9. Das Element klausur_ergebnis ist ein Kind-Element von „klausur“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
kla_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
schwellenwert | mit der Angabe, ob bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Schwellenwert erreicht wurde in folgender Differenzierung: | |
| „0“ | keine Erreichung des Schwellenwerts |
| „1“ | Erreichung des Schwellenwerts |
komp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: | |
| „c“ | keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich |
| „f“ | nicht angetreten |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
klp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt,, da keine vorgesehen ist oder der Schwellenwert nicht erreicht und die Kompensationsprüfung negativ war |
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „k“ | keine Einbeziehung |
gesamth_kl_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
10. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit – mit Ausnahme der Klausurprüfung – in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||||
pruefungsgebiet | mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | ||||
langbezeichnung | mit der Langbezeichnung und ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | ||||
pruefungsart | Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt | ||||
| „aba“ | abschließende Arbeit | |||
| „dpa“ | Diplomarbeit | |||
| „vwa“ | vorwissenschaftliche Arbeit (auslaufend) | |||
| „mue“ | Mündliche Prüfung | |||
| „pra“ | Projektarbeit im Rahmen der BRP | |||
| „vp“ | Vorprüfung | |||
| „zp“ | Zusatzprüfung | |||
| „vor“ | vorgezogene Teilprüfung | |||
| „tei“ | Teilprüfung (BRP) | |||
termin_pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde | ||||
| „ht-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |||
| „he-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin | |||
| „wi-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Wintertermin | |||
datum | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, im Falle einer abschließenden Arbeit ist das Datum der Präsentation anzugeben. | |||
antritt | mit der Angabe des Antritts in gegenständlichem Prüfungsgebiet | ||||
| „1“ | 1. Antritt | |||
| „2“ | 1. Wiederholung | |||
| „3“ | 2. Wiederholung | |||
| „4“ | 3. Wiederholung | |||
| „v“ | Ergebnis aus einem Vortermin | |||
| „g“ | gerechtfertigt verhindert | |||
| „u“ | ungerechtfertigt ferngeblieben | |||
| „a“ | Anerkennung | |||
| „b“ | entfällt oder befreit | |||
11. Das Element pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist; muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit – mit Ausnahme der Klausurprüfung – in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
pr_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): | |||
| „1“ | Sehr gut | ||
| „2“ | Gut | ||
| „3“ | Befriedigend | ||
| „4“ | Genügend | ||
| „5“ | Nicht genügend | ||
| „n“ | nicht beurteilt | ||
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | |||
| „1“ | Sehr gut | ||
| „2“ | Gut | ||
| „3“ | Befriedigend | ||
| „4“ | Genügend | ||
| „k“ | Einbeziehung nicht vorgesehen | ||
| „v“ | Ausschluss der Einbeziehung durch die Prüfungskommission | ||
gesamth_pr_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Ergebnis der Prüfung mitsamt der gegebenenfalls einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden) in folgender Differenzierung: | |||
| „1“ | Sehr gut | ||
| „2“ | Gut | ||
| „3“ | Befriedigend | ||
| „4“ | Genügend | ||
| „5“ | Nicht genügend | ||
| „n“ | nicht beurteilt | ||
12. Das Element brp_pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung_ergebnis“, muss für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Berufsreifeprüfung in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fachbereich“ im Falle einer erfolgten Beurteilung je einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
brp_pr_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde). Im Falle einer Nichtantrittsberechtigung oder einem Nichtantreten ist hier das Datum des letzten Zeugnisses der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrgangs einzutragen. | |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
| „na“ | zur abschließenden Prüfung nicht antrittsberechtigt |
| „ka“ | zu keinem Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angetreten |
| „ae“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden |
| „ge“ | mit gutem Erfolg bestanden |
| „be“ | bestanden |
| „nw“ | nicht bestanden mit Wiederholungsmöglichkeit |
| „nb“ | nicht bestanden ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit |
| „vn“ | Vollständigkeit noch nicht gegeben, da (Teil)-Prüfungen noch offen sind bzw. bei der BRP ein Teil der Prüfungen in Deutsch oder Fachbereich noch offen ist. |
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Personaldatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020)2.2 Personaldatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
Geschlecht | 3.5 |
Geburtsdatum | 3.6 |
Ausbildung | 3.7 |
Verwendung | 3.8 |
Funktion | 3.9 |
Beschäftigungsart | 3.10 |
Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 26) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 26,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BilDokG 2020)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 15) vorzunehmen und als Summe darzustellen.2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 15,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde.
3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „JJJJ-MM-TT“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist
- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,
- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und
- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil IITeil römisch zweiDaten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bundesdienststelle | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a und b BilDokG 2020)2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. c BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)2.3 Ausstattungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.
2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß § 16 nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß Paragraph 16, nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Wert | Bedeutung |
11 | Bund |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Teil IIITeil römisch drei1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Personaldatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)2.2 Personaldatensatz (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
Geschlecht | 3.5 |
Geburtsdatum | 3.6 |
Ausbildung | 3.7 |
Verwendung | 3.8 |
Funktion | 3.9 |
Beschäftigungsart | 3.10 |
Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
Merkmal | Bedeutung |
Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen | Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen) |
Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen | Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden |
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers | Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz |
sonstige Sozialaufwendungen | Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien |
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
21 | Römisch katholische Kirche |
22 | Evangelische Kirche (AB + HB)Evangelische Kirche Ausschussbericht + HB) |
23 | Israelitische Religionsgesellschaft |
24 | Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich |
31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
33 | Berufsförderungsinstitut |
34 | Landwirtschaftskammer |
35 | Innung, Berufsverband |
36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
52 | Geld- oder Kreditinstitut |
53 | Versicherungsgesellschaft |
61 | Stiftung |
62 | Verein |
71 | Privatperson |
72 | Mehrere Privatpersonen |
91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „JJJJ-MM-TT“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,.
1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Z 2 bis 7 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Ziffer 2 bis 7 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
|
|
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiertmit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe römisch eins. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
gruppe_deutsch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugebenmit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_mathematik | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugebenmit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_englisch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. |
7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:
Attribut | Wert | ||
erhebungs-ID | dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert | ||
modul | mit der Angabe über das Modul der jeweiligen Kompetenzerhebung on folgenden Ausprägungen: | ||
| bd | Basismodul Deutsch (Lesen) | |
| bm | Basismodul Mathematik | |
| be | Basismodul Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) | |
| zdv | Zyklusmodul Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion) | |
| zdh | Zyklusmodul Deutsch (Zuhören) | |
| zes | Zyklusmodul Englisch (Schreiben) | |
| fdl | Fokusmodul Deutsch (Lesen leicht) | |
| em | Ergänzende Module lt. Bezeichnung auf der Website des IQS (www.iqs.gv.at) | |
datum | Datum der Durchführung des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung | ||
teilnahme | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung in folgenden Ausprägungen: | ||
| „t“ | verpflichtende Teilnahme | |
| „f“ | freiwillige Teilnahme | |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflGNichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG | |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflGNichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG | |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend | |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
| „n_bist“ | Nichtteilnahme, Anwendung des § 1 Abs. 3 und 5 BistVNichtteilnahme, Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3 und 5 BistV | |
lehrperson | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur jeweiligen Gruppe/Klasse des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung | ||
leistung | Leistungsdaten der Schüler/innen im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung (Schülerantworten und deren Bewertungen) | ||
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte | ||
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen am IQS und dem Bildungsinformationssystem der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge .
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebene Format zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,.
1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Z 2 bis 6 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Ziffer 2 bis 6 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen auszuweisen) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, der die folgenden Daten zuzuordnen sind (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden. |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiertmit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe römisch eins. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element ergebnis ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
modul | mit der Angabe über das Modul der jeweiligen Kompetenzerhebung bd – Basismodul Deutsch (Lesen) bm – Basismodul Mathematik be – Basismodul Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) zdv – Zyklusmodul Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion) zdh – Zyklusmodul Deutsch (Zuhören) zes – Zyklusmodul Englisch (Schreiben) | |
datum | Datum der Durchführung des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung | |
teilnahme | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „f“ | freiwillige Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflGNichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflGNichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „n_bist“ | Nichtteilnahme, Anwendung des § 1 Abs. 3 und 5 BistVNichtteilnahme, Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3 und 5 BistV |
ergebnis | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung | |
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte | |
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.
2. Die Attribute gemäß Z 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:2. Die Attribute gemäß Ziffer 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:
2.1 Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen
2.1.1 Schule gesamt
2.1.2 Schulart
2.1.3 Schulstufe
2.1.4 Schulstufe nach Schulart
2.2 Schule und gegebenenfalls Schulcluster
2.2.1 Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt
2.2.2. Schulart
2.2.3 Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben.
2.2.4 Klasse bzw. Schulstufe pro Schule bzw. nächsthöhere Ebene
3. Sollte in den Kategorien gemäß Z 2 eine Re-Identifikation von Einzelpersonen nicht ausgeschlossen sein, so ist auf die nächsthöhere Aggregationsebene zu gehen.3. Sollte in den Kategorien gemäß Ziffer 2, eine Re-Identifikation von Einzelpersonen nicht ausgeschlossen sein, so ist auf die nächsthöhere Aggregationsebene zu gehen.
4. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen: | ||
| „0“ | Österreich gesamt | |
| „1“ | Burgenland | |
| „2“ | Kärnten | |
| „3“ | Niederösterreich | |
| „4“ | Oberösterreich | |
| „5“ | Salzburg | |
| „6“ | Steiermark | |
| „7“ | Tirol | |
| „8“ | Vorarlberg | |
| „9“ | Wien | |
b_reg | mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen) | ||
sart | mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen | ||
| „vs_p“ | Volksschule nur Primarstufe | |
| „vs_s“ | Volksschule nur Sekundarstufe | |
| „vs“ | Volksschule | |
| „ms“ | Mittelschule | |
| „so_p“ | Sonderschule nur Primarstufe | |
| „so_si“ | Sonderschule nur Sekundarstufe ISonderschule nur Sekundarstufe römisch eins | |
| „so“ | Sonderschule | |
| „pts“ | Polytechnische Schule | |
| „ahs“ | Allgemeinbildende höhere Schule | |
| „ahs_u“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Unterstufe | |
| „ahs_o“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe inkl. Oberstufenrealgymnasium | |
| „ahs_lf“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe ohne Oberstufenrealgymnasium (Langform) | |
| „ahs_org“ | Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufenrealgymnasium | |
| „bs“ | Berufsschule | |
| „bms“ | Berufsbildende mittlere Schule | |
| „bhs“ | Berufsbildende höhere Schule | |
| „bmhs“ | Berufsbildende mittlere und höhere Schule | |
| „statut“ | Schule mit eigenem Organisationsstatut | |
schulstufe | mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
5. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
oe-pr | mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe |
schulart_modus | mit der Angabe der überwiegenden Schulart |
6. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden.
6.1 Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben.
6.2 Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen.
6.3 Es sind ausschließlich Daten von Schulformen gemäß SchUG (nicht gemäß SchUG-BKV) zu melden.
Attribut | Wert | |||||
schueler | mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden | |||||
sprache | mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Ziffer 4, Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3 | |||||
| „1“ | Angabe ausschließlich Deutsch | ||||
| „2“ | Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) | ||||
| „3“ | Angabe kein Deutsch | ||||
migrationshintergrund | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen nicht in Österreich geboren wurden. | |||||
zuzug | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind | |||||
gebland | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: | |||||
| „oe“ | Österreich | ||||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||||
haushalt | mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben | |||||
bezugsperson0 | Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||||
bezugsperson_1 | Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||||
|
| |||||
bezugsperson_2 | Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||||
|
| |||||
bezugsperson_1_2 | Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten | |||||
|
| |||||
bildung_b1 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „ps“ | maximal Pflichtschule | ||||
| „le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | ||||
| „ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | ||||
| „hs“ | Hochschule, Akademie | ||||
bildung_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „ps“ | maximal Pflichtschule | ||||
| „le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | ||||
| „ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | ||||
| „hs“ | Hochschule, Akademie | ||||
bildung_b1_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson | |||||
| „ngp“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule | ||||
| „ng“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“ | ||||
| „ps“ | maximal Pflichtschule | ||||
| „le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | ||||
| „ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | ||||
| „hs“ | Hochschule, Akademie | ||||
urbanisierungsgrad | mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission | |||||
urb_rur_typ | mit der Angabe der Urban-Rural-Typologie der Statistik Austria des Schulstandorts mit den Ausprägungen: | |||||
| 101 | Urbane Großzentren | ||||
| 102 | Urbane Mittelzentren | ||||
| 103 | Urbane Kleinzentren | ||||
| 210 | Regionale Zentren, zentral | ||||
| 220 | Regionale Zentren, intermediär | ||||
| 310 | Ländlicher Raum im Umland von Zentren, zentral | ||||
| 320 | Ländlicher Raum im Umland von Zentren, intermediär | ||||
| 330 | Ländlicher Raum im Umland von Zentren, peripher | ||||
| 410 | Ländlicher Raum, zentral | ||||
| 420 | Ländlicher Raum, intermediär | ||||
| 430 | Ländlicher Raum, peripher | ||||
schueler_bpk_ermittelt | Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte | |||||
einkommen_b1 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||||
| „q20“ | 20 %-Quantil | ||||
| „q25“ | 25 %-Quantil | ||||
| „q50“ | Median | ||||
| „q75“ | 75 %-Quantil | ||||
einkommen_b2 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||||
| „q20“ | 20 %-Quantil | ||||
| „q25“ | 25 %-Quantil | ||||
| „q50“ | Median | ||||
| „q75“ | 75 %-Quantil | ||||
einkommen_b1_b2 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||||
| „q20“ | 20 %-Quantil | ||||
| „q25“ | 25 %-Quantil | ||||
| „q50“ | Median | ||||
| „q75“ | 75 %-Quantil | ||||
erw_status_b1 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||||
| „s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||||
| „u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | ||||
| „e_a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | ||||
| „r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | ||||
| „s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | ||||
| „so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | ||||
erw_status_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||||
| „s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||||
| „u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | ||||
| „a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | ||||
| „r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | ||||
| „s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | ||||
| „so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | ||||
erw_status_b1_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „u“ | Unterschiedlich | ||||
| „u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||||
| „s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||||
| „u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | ||||
| „a“ | Erwerbspersonen, alle arbeitslos | ||||
| „r“ | Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension | ||||
| „s“ | Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler | ||||
| „so“ | alle sonstigen Nicht-Erwerbspersonen und sonstigen arbeitslosen Personen | ||||
erw_tage_b1 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen: | |||||
| 0 | Null Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 1_bis_364 | 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 365 | 365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit | ||||
erw_tage_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen: | |||||
| 0 | Null Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 1_bis_364 | 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 365 | 365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit | ||||
erw_tage_b1_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||||
| 0 | Null Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 1_bis_364 | 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 365 | 365 Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 366 bis 729 | 366 bis 729 Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
| 730 | 730 Tage in Erwerbstätigkeit | ||||
epinc20 | mit der Angabe des Anteils des Äquivalenzeinkommens, die unter dem unteren Quintil liegen | |||||
epinc20_KI_u | mit der Angabe des unteren Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls | |||||
epinc20_KI_o | mit der Angabe des oberen Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls | |||||
epinc_na | mit der Angabe der fehlenden Werte für das Äquivalenzeinkommen | |||||
gebland_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||||
| „oe“ | Österreich | ||||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||||
gebland_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||||
| „oe“ | Österreich | ||||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||||
gebland_b1_b2 | mit der Angabe der Geburtsländer beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: | |||||
| „oe“ | beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland | ||||
| „uoe“ | unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich | ||||
| „noe“ | keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | ||||
gebland_s_b1_b2 | mit der Angabe der Geburtsländer der Schülerin oder des Schülers sowie der Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: | |||||
| „oe“ | Die Schülerin und beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland | ||||
| „oe1“ | Die Schülerin und eine Bezugsperson haben Österreich als Geburtsland | ||||
| „mig1“ | Die Schülerin oder der Schüler und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | ||||
| „mig2“ | Die Schülerin oder der Schüler hat als Geburtsland Österreich und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | ||||
| migx | Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | ||||
| mig | Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und zumindest eine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | ||||
staat_b1 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „oe“ | Österreich | ||||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||||
staat_b2 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „oe“ | Österreich | ||||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||||
oe_b1_b2 | mit der Angabe, ob eine oder beide Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen: | |||||
| „oe“ | beide Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft | ||||
| „uoe“ | unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich | ||||
| „noe“ | keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft | ||||
vollst_vorh | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler für die alle Teilkomponenten der Ermittlung der sozioökonomischen Ausgangslage vorhanden sind. | |||||
1.1 Die Daten werden in zwei Abfragebereichen (Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung und Abschluss einer Ausbildung) in dem Datenbanksystem der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (STATcube) dermaßen zur Verfügung gestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung aggregierte Auswertungen vornehmen kann, wobei eine Re-Identifikation von Einzelpersonen auszuschließen ist. Zusätzlich stellt die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Indikatoren zu Bildungs- und Erwerbskarrieren auf Ebene der einzelnen Schulstandorte sowie Vergleichswerte auf übergeordneter Ebene zur Verfügung.
1.2 Als Ausgangsereignis wird jeweils ein Verlassen einer Ausbildung definiert. Es gibt drei Ausgangsereignisse: Abschluss einer Ausbildung, Abbruch einer formalen Ausbildung und Wechsel einer Ausbildung.
1.3 Für jede Person ist pro Schuljahr maximal eine laufende Ausbildung bzw. ein Abschluss zugelassen. Weist eine Person, aus welchem Grund auch immer, mehrere Ausbildungen oder Abschlüsse in einem Schuljahr auf, wird auf die höchste Ausbildung oder den höchsten Abschluss, bzw. im Falle von Gleichwertigkeit auf die zeitlich letzte pro Schuljahr reduziert.
1.4 Fehlende Werte sind jeweils unter der Angabe „unbekannt“ auszuweisen.
2. Folgende Attribute und Werte sind, insofern zutreffend, für jedes Ausgangsereignis zu melden
Attribut | Wert | |||
geschlecht | mit der Angabe des Geschlechts („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde). Im Falle einer Re-Identifikation kommen die zum Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes gültigen Zuordnungskriterien der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Anwendung. | |||
alter | mit der Angabe des Alters zum Zeitpunkt des Ausgangsereignisses. Ist dieses nicht feststellbar (zB bei Wechsel oder Abbruch) so ist jeweils der 15. April heranzuziehen, beginnend mit dem Alter von 6 Jahren und als Aggregat für Personen ab dem Alter von 30 Jahren. | |||
erstsprache | mit der oder den Erstsprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale erstsprache1 bis erstsprache3.mit der oder den Erstsprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Ziffer 4, Merkmale erstsprache1 bis erstsprache3. | |||
| „1“ | Angabe ausschließlich Deutsch | ||
| „2“ | Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) | ||
| „3“ | Angabe kein Deutsch | ||
alltagssprache | mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3.mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Ziffer 4, Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3. | |||
| „1“ | Angabe ausschließlich Deutsch | ||
| „2“ | Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) | ||
| „3“ | Angabe kein Deutsch | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland der Ausbildungsstätte, in folgenden Ausprägungen: | |||
| Burgenland | |||
| Kärnten | |||
| Niederösterreich | |||
| Oberösterreich | |||
| Salzburg | |||
| Steiermark | |||
| Tirol | |||
| Vorarlberg | |||
| Wien | |||
br | mit der Angabe der Bildungsregion nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Bildungsregionen | |||
urb | mit der Angabe des Urbanisierungsgrads des Schulstandorts in folgenden Ausprägungen „dicht besiedelt“, „mittel besiedelt“ und „dünn besiedelt“ | |||
schulstufe | mit der Angabe der vor dem Ausgangsereignis zuletzt besuchten Schulstufe beginnend mit der 0. Schulstufe, nur beim Ausgangsereignis Abbruch oder Wechsel | |||
art | mit der Angabe des Ausgangsereignisses in den Ausprägungen „Abbruch“, „Wechsel“ oder „Abschluss“ | |||
VMindex | mit der Angabe der besuchten Ausbildung falls zutreffend, jeweils vor einem Ausgangsereignis und nach einem Ausgangsereignis (Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses), in folgenden Ausprägungen: | |||
| s010000 | Volksschule | ||
| s020000 | Hauptschule | ||
| s030000 | Mittelschule (vormals Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) | ||
| s040000 | Sonderschule | ||
| s050000 | Polytechnische Schule | ||
| s060000 | Mittelschule – Schulversuch | ||
| s070000 | Unterstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule | ||
| s080000 | Mittelschule an einer allgemeinbildenden höheren Schule | ||
| s090100 | Oberstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule | ||
| s090200 | Oberstufenrealgymnasium | ||
| s090300 | Allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige | ||
| s090400 | Aufbau- und Aufbaurealgymnasium | ||
| s100000 | Sonstige allgemeinbildende (Statut)Schule | ||
| s110001 | Berufsschule im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | ||
| s110002 | Berufsschule im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| s110003 | Berufsschule im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| s110004 | Berufsschule im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| s110005 | Berufsschule im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| s110006 | Berufsschule im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| s110007 | Berufsschule im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| s110008 | Berufsschule im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | ||
| s110009 | Berufsschule im Bereich Dienstleistungen | ||
| s110010 | Berufsschule, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | ||
| s120101 | 3-4-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule | ||
| s120102 | 1-2-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule | ||
| s120103 | Technische und gewerbliche mittlere Schule (Meister/Werkmeister) | ||
| s120201 | 3-4-jährige kaufmännische mittlere Schule | ||
| s120202 | 1-2-jährige kaufmännische mittlere Schule | ||
| s120301 | 3-4-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule | ||
| s120302 | 1-2-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule | ||
| s120401 | 3-4-jährige sozialberufliche mittlere Schule | ||
| s120402 | 1-2-jährige sozialberufliche mittlere Schule | ||
| s120501 | 3-4-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule | ||
| s120502 | 1-2-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule | ||
| s120601 | Mittlere Schule für pädagogische Assistenzberufe | ||
| s130001 | Sonstige technische und gewerbliche (Statut)Schule | ||
| s130002 | Sonstige kaufmännische (Statut)Schule | ||
| s130003 | Sonstige wirtschaftsberufliche (Statut)Schule | ||
| s130004 | Sonstige sozialberufliche (Statut)Schule | ||
| s130005 | Sonstige berufsbildende (Statut)Schulen (pädagogische Assistenzberufe) | ||
| s140101 | Technische und gewerbliche höhere Schule – Normalform | ||
| s140102 | Technische und gewerbliche höhere Schule für Berufstätige | ||
| s140103 | Technische und gewerbliche höhere Schule – Kolleg | ||
| s140104 | Technische und gewerbliche höhere Schule – Aufbaulehrgang | ||
| s140105 | Technische und gewerbliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge | ||
| s140201 | Kaufmännische höhere Schule – Normalform | ||
| s140202 | Kaufmännische höhere Schule für Berufstätige | ||
| s140203 | Kaufmännische höhere Schule – Kolleg | ||
| s140204 | Kaufmännische höhere Schule – Aufbaulehrgang | ||
| s140205 | Kaufmännische höhere Schule – sonstige Lehrgänge | ||
| s140301 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Normalform | ||
| s140303 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Kolleg | ||
| s140304 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Aufbaulehrgang | ||
| s140305 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge | ||
| s140401 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Normalform | ||
| s140404 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Aufbaulehrgang | ||
| s140405 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge | ||
| s140501 | Sozialberufliche höhere Schule – Normalform | ||
| s150000 | Akademie für Sozialarbeit | ||
| s160000 | Lehrerbildende mittlere Schule | ||
| s170101 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Normalform | ||
| s170103 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg | ||
| s170104 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Aufbaulehrgang | ||
| s170201 | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Normalform | ||
| s170203 | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg | ||
| s170305 | Lehrerbildende höhere Schule – sonstige Lehrgänge | ||
| a100000 | Bundessportakademien | ||
| s180000 | Pädagogische Akademie | ||
| s190000 | Schule und Sonderausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege | ||
| s190100 | Schule im Gesundheitswesen | ||
| s210000 | Akademie im Gesundheitswesen | ||
| s220000 | Berufsreifeprüfung | ||
| s230100 | Vorbereitungslehrgang | ||
| s230200 | Übergangsstufen | ||
| l300200 | Lehrabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | ||
| l300300 | Lehrabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| l300400 | Lehrabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| l300500 | Lehrabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| l300600 | Lehrabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| l300700 | Lehrabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| l300800 | Lehrabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| l300900 | Lehrabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | ||
| l301000 | Lehrabschluss im Bereich Dienstleistungen | ||
| l309900 | Lehrabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | ||
| l310200 | Meisterabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | ||
| l310300 | Meisterabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| l310400 | Meisterabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| l310500 | Meisterabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| l310600 | Meisterabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| l310700 | Meisterabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| l310800 | Meisterabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| l310900 | Meisterabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | ||
| l311000 | Meisterabschluss im Bereich Dienstleistungen | ||
| l319900 | Meisterabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | ||
| u500100 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
| u500200 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
| u500300 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| u500400 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| u500500 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| u500600 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| u500700 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| u500800 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| u500900 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
| u501000 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
| u509900 | Öffentliche Universität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
| f500100 | Fachhochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
| f500200 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
| f500300 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| f500400 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| f500500 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| f500600 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| f500700 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| f500800 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| f500900 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
| f501000 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
| f509900 | Fachhochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
| h500100 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
| h500200 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
| h500300 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| h500400 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| h500500 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| h500600 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| h500700 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| h500800 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| h500900 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
| h501000 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
| h509900 | Pädagogische Hochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
| p500100 | Privathochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
| p500200 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
| p500300 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
| p500400 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
| p500500 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
| p500600 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
| p500700 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
| p500800 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
| p500900 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
| p501000 | Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
| p509900 | Privathochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
| r900000 | Studienberechtigungsprüfung | ||
arbeitsmarktstatus | mit der Angabe des Arbeitsmarktstatus nach Auftreten des Ausgangsereignisses, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | |||
| Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst | |||
| Unselbständige Erwerbstätigkeit (exkl. Lehre) | |||
| Lehrlinge | |||
| Geringfügige Erwerbstätigkeit | |||
| Selbständige Erwerbstätigkeit | |||
| Arbeitslos | |||
| Nicht-Erwerbspersonen | |||
oenace | mit der Angabe des Wirtschaftszweigs (ÖNACE) der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses nachgegangen wird, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | |||
| A01 | Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten | ||
| A02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag | ||
| A03 | Fischerei und Aquakultur | ||
| B05 | Kohlenbergbau | ||
| B06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | ||
| B07 | Erzbergbau | ||
| B08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | ||
| B09 | Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | ||
| C10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | ||
| C11 | Getränkeherstellung | ||
| C12 | Tabakverarbeitung | ||
| C13 | Herstellung von Textilien | ||
| C14 | Herstellung von Bekleidung | ||
| C15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | ||
| C16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) | ||
| C17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | ||
| C18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | ||
| C19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung | ||
| C20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen | ||
| C21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | ||
| C22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | ||
| C23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | ||
| C24 | Metallerzeugung und -bearbeitung | ||
| C25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | ||
| C26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen | ||
| C27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | ||
| C28 | Maschinenbau | ||
| C29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | ||
| C30 | Sonstiger Fahrzeugbau | ||
| C31 | Herstellung von Möbeln | ||
| C32 | Herstellung von sonstigen Waren | ||
| C33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | ||
| D35 | Energieversorgung | ||
| E36 | Wasserversorgung | ||
| E37 | Abwasserentsorgung | ||
| E38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | ||
| E39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | ||
| F41 | Hochbau | ||
| F42 | Tiefbau | ||
| F43 | Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe | ||
| G45 | Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | ||
| G46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | ||
| G47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | ||
| H49 | Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen | ||
| H50 | Schifffahrt | ||
| H51 | Luftfahrt | ||
| H52 | Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | ||
| H53 | Post-, Kurier- und Expressdienste | ||
| I55 | Beherbergung | ||
| I56 | Gastronomie | ||
| J58 | Verlagswesen | ||
| J59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik | ||
| J60 | Rundfunkveranstalter | ||
| J61 | Telekommunikation | ||
| J62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | ||
| J63 | Informationsdienstleistungen | ||
| K64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen | ||
| K65 | Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) | ||
| K66 | Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | ||
| L68 | Grundstücks- und Wohnungswesen | ||
| M69 | Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung | ||
| M70 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung | ||
| M71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung | ||
| M73 | Werbung und Marktforschung | ||
| M74 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten | ||
| M75 | Veterinärwesen | ||
| N77 | Vermietung von beweglichen Sachen | ||
| N78 | Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften | ||
| N79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | ||
| N80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien | ||
| N81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau | ||
| N82 | Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. | ||
| O84 | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | ||
| P85 | Erziehung und Unterricht | ||
| Q86 | Gesundheitswesen | ||
| Q87 | Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | ||
| Q88 | Sozialwesen (ohne Heime) | ||
| R90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | ||
| R91 | Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten | ||
| R92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen | ||
| R93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung | ||
| S94 | Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) | ||
| S95 | Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern | ||
| S96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | ||
| T97 | Private Haushalte mit Hauspersonal | ||
| T98 | Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | ||
| U99 | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | ||
ausmass | mit der Angabe des Ausmaßes der Erwerbstätigkeit, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in den Ausprägungen „Vollzeit“, „Teilzeit“, „unbekannt“ und „nicht anwendbar“ | |||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, falls zutreffend, in folgenden Ausprägungen: | |||
| Burgenland | |||
| Kärnten | |||
| Niederösterreich | |||
| Oberösterreich | |||
| Salzburg | |||
| Steiermark | |||
| Tirol | |||
| Vorarlberg | |||
| Wien | |||
einkommen | mit der kategorisierten Angabe des aus dem vorangegangenen Jahr hochgerechneten inflationsbereinigten monatlichen Bruttoeinkommens, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | |||
| unter € 300 | |||
| € 300 bis unter € 750 | |||
| € 750 bis unter € 1 200 | |||
| € 1 200 bis unter € 1 800 | |||
| € 1 200 bis unter € 1 400 | |||
| € 1 400 bis unter € 1 600 | |||
| € 1 600 bis unter € 1 800 | |||
| € 1 800 bis unter € 2 000 | |||
| € 2 000 bis unter € 2 200 | |||
| € 2 200 bis unter € 2 400 | |||
| € 2 400 bis unter € 2 700 | |||
| € 2 700 bis unter € 3 000 | |||
| € 3 000 bis unter € 3 500 | |||
| € 3 500 bis unter € 4 000 | |||
| € 4 000 bis unter € 5 000 | |||
| € 5 000 und mehr | |||
dauer_bis | mit der kategorisierten Angabe der Dauer in Tagen vom Ausgangsereignis bis zur ersten Erwerbstätigkeit, jeweils unbereinigt und bereinigt um Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, in folgenden Ausprägungen: | |||
| Beginn vor dem Wechsel, Abbruch oder Abschluss | |||
| 0 bis 28 Tage | |||
| 29 bis 63 Tage | |||
| 64 bis 91 Tage | |||
| 92 bis 119 Tage | |||
| 120 bis 154 Tage | |||
| 155 bis 182 Tage | |||
| 183 bis 210 Tage | |||
| 211 bis 240 Tage | |||
| 241 bis 270 Tage | |||
| 271 bis 300 Tage | |||
| 301 bis 330 Tage | |||
| 331 bis 364 Tage | |||
| 365 bis 390 Tage | |||
| 391 bis 420 Tage | |||
| 421 bis 450 Tage | |||
| 451 bis 480 Tage | |||
| 481 bis 510 Tage | |||
| 511 bis 540 Tage | |||
| 541 bis 570 Tage | |||
| 571 bis 600 Tage | |||
| 601 bis 630 Tage | |||
| 631 bis 660 Tage | |||
| 661 bis 690 Tage | |||
| 691 bis 712 Tage | |||
| mehr als 712 Tage | |||
dauer_erws | mit der kategorisierten Angabe der Dauer der ersten Erwerbstätigkeit, in folgenden Ausprägungen: | |||
| 0 bis 28 Tage | |||
| 29 bis 63 Tage | |||
| 64 bis 91 Tage | |||
| 92 bis 119 Tage | |||
| 120 bis 154 Tage | |||
| 155 bis 182 Tage | |||
| 183 bis 210 Tage | |||
| 211 bis 240 Tage | |||
| 241 bis 270 Tage | |||
| 271 bis 300 Tage | |||
| 301 bis 330 Tage | |||
| 331 bis 364 Tage | |||
| 365 bis 390 Tage | |||
| 391 bis 420 Tage | |||
| 421 bis 450 Tage | |||
| 451 bis 480 Tage | |||
| 481 bis 510 Tage | |||
| 511 bis 540 Tage | |||
| 541 bis 570 Tage | |||
| 571 bis 600 Tage | |||
| 601 bis 630 Tage | |||
| 631 bis 660 Tage | |||
| 661 bis 690 Tage | |||
| 691 bis 730 Tage | |||
| 731 bis 910 Tage | |||
| 911 bis 1 090 Tage | |||
| 1 091 bis 1 270 Tage | |||
| 1 271 bis 1 450 Tage | |||
| 1 451 bis 1 630 Tage | |||
| 1 631 bis 1 810 Tage | |||
| mehr als 1 810 Tage | |||
folgeausb_abbruch | mit der Angabe, ob die Folgeausbildung nach einem Abschluss abgebrochen wurde mit den Ausprägungen „kein Abbruch“ und „Abbruch“ | |||
folgeausb_wechsel | mit der Angabe der numerischen Anzahl an Wechsel der Folgeausbildung oder mit der Ausprägung „0“, wenn kein Wechsel erfolgte | |||
next_absl | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss. | |||
next_absl_3J | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 3 Schuljahren. | |||
next_absl_7J | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 7 Schuljahren. | |||
next_absl_10J | Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 10 Schuljahren. | |||