§ 22 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß Paragraph eins, SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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