§ 15 BilDokV 2021 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021), Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 15 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Absatz eins, festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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