§ 10a BilDokV 2021 Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.
  2. (2)Absatz 2,Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil I binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil IIDie Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei
    1. 1.Ziffer einsvon Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule
    im Datenverbund zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5,Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 BilDokV 2021 Allgemeine Bestimmungen§ 2 BilDokV 2021 Personenbezogene Bezeichnungen§ 3 BilDokV 2021 Begriffsbestimmungen§ 4 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters§ 6 BilDokV 2021 Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors§ 7 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors§ 8 BilDokV 2021 Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht§ 9 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 10 BilDokV 2021 Datenverbund§ 10a BilDokV 2021 Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule§ 10b BilDokV 2021 Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule§ 11 BilDokV 2021 Technische Verfahren§ 12 BilDokV 2021 Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen§ 13 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete§ 14 BilDokV 2021 Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“§ 14a BilDokV 2021 Urkundenarchiv§ 15 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen§ 16 BilDokV 2021 Datenübermittlung§ 17 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 18 BilDokV 2021 Verfahrensabläufe
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 BilDokV 2021
§ 10b BilDokV 2021