§ 8 BilDokV 2021 Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erhebungsstichtag

Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 BilDokV 2021 Allgemeine Bestimmungen§ 2 BilDokV 2021 Personenbezogene Bezeichnungen§ 3 BilDokV 2021 Begriffsbestimmungen§ 4 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters§ 6 BilDokV 2021 Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors§ 7 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors§ 8 BilDokV 2021 Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht§ 9 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 10 BilDokV 2021 Datenverbund§ 10a BilDokV 2021 Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule§ 10b BilDokV 2021 Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule§ 11 BilDokV 2021 Technische Verfahren§ 12 BilDokV 2021 Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen§ 13 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete§ 14 BilDokV 2021 Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“§ 14a BilDokV 2021 Urkundenarchiv§ 15 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 BilDokV 2021
§ 9 BilDokV 2021