§ 16 BilDokV 2021 Datenübermittlung

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil I zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil I zu erfolgen.Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil römisch eins zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch eins zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II zu erfolgen.Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch zwei zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 9 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 10 BilDokV 2021 Datenverbund§ 10a BilDokV 2021 Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule§ 10b BilDokV 2021 Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule§ 11 BilDokV 2021 Technische Verfahren§ 12 BilDokV 2021 Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen§ 13 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete§ 14 BilDokV 2021 Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“§ 14a BilDokV 2021 Urkundenarchiv§ 15 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen§ 16 BilDokV 2021 Datenübermittlung§ 17 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 18 BilDokV 2021 Verfahrensabläufe§ 19 BilDokV 2021 Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule§ 19a BilDokV 2021 Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule§ 20 BilDokV 2021 Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS§ 21 BilDokV 2021 Sozioökonomische Faktoren§ 22 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 23 BilDokV 2021 Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern§ 24 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 25 BilDokV 2021 Bundesstatistik zum Bildungswesen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 BilDokV 2021
§ 17 BilDokV 2021