§ 24 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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