Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft:Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021, tritt wie folgt in Kraft:
1.Ziffer eins§§ 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil II sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,Paragraphen 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil römisch zwei sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,
2.Ziffer 2im Übrigen mit 1. September 2021.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sindAbweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, sind
1.Ziffer einsder 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020,der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020,
2.Ziffer 2der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022,
3.Ziffer 3der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil I auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil römisch eins auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24
anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, gilt Folgendes:Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Bestimmungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2021 festgelegt wurde, gelten gemäß § 23 Abs. 3 BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 als außer Kraft getreten,Die Bestimmungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, festgelegt wurde, gelten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als außer Kraft getreten,
2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass § 6, § 7 Abs. 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft, mit der Maßgabe, dass Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Abs. 2 Z 1 und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Absatz 2, Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.
(5)Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie die §§ 19, 19a und Anlage 6 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Z 3a, § 17 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 und 4, § 18, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dassDie die Paragraphen 19, 19 a und Anlage 6 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Ziffer 3 a,, Paragraph 17, Absatz eins,, der Einleitungsteil des Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 18,, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 sowie die Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass
a)Litera aunter „Kompetenzerhebungen“ gemäß Abs. 2 Z 3 Basismodule zu verstehen sind;unter „Kompetenzerhebungen“ gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Basismodule zu verstehen sind;
b)Litera bDatenverarbeitungen anlässlich der Zyklusmodule für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25;
c)Litera cDatenverarbeitungen anlässlich des Fokusmoduls für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24;
d)Litera dDatenverarbeitungen anlässlich der ergänzenden Module ab dem Schuljahr 2023/24
durchgeführt werden;
2.Ziffer 2§ 17 Abs. 2 Z 3 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(6)Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 7 Abs. 4, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21, § 22, § 24, die Überschrift der Anlage 1 Teil I, Anlage 1 Teil I Z 3 bis 10 und 14, die Überschrift der Anlage 1 Teil II, Anlage 1 Teil II Z 3 bis 11, Anlage 1 Teil III, Anlage 3, Anlage 4, jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I bis IV, Anlage 6 sowie Anlage 7 und Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in Kraft; § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Anlage 1 Teil II Z 8 bis 11, Anlage 1 Teil III, sowie Anlage 3 (in der Fassung der Z 19) sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 4,, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, die Überschrift der Anlage 1 Teil römisch eins, Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 3 bis 10 und 14, die Überschrift der Anlage 1 Teil römisch zwei, Anlage 1 Teil römisch zwei Ziffer 3 bis 11, Anlage 1 Teil römisch drei, Anlage 3, Anlage 4, jeweils Ziffer 3 Punkt 4, der Anlage 5 Teil römisch eins bis römisch vier, Anlage 6 sowie Anlage 7 und Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in Kraft; Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Anlage 1 Teil römisch zwei Ziffer 8 bis 11, Anlage 1 Teil römisch drei, sowie Anlage 3 (in der Fassung der Ziffer 19,) sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
2.Ziffer 2Anlage 5 Teil I Z 1.1 und Z 2.2 sowie Teil III Z 1.1 und 2.2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.Anlage 5 Teil römisch eins Ziffer eins Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 2, sowie Teil römisch drei Ziffer eins Punkt eins und 2 Punkt 2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.
(7)Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:
1.Ziffer einsAnlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 tritt mit 1. September 2026 in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten spätestens ab 1. September 2027 anzuwenden;Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 6 und Ziffer 8, tritt mit 1. September 2026 in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten spätestens ab 1. September 2027 anzuwenden;
2.Ziffer 2Anlage 1 Teil I Z 5 und Teil II Z 5 sowie Anlage 3 Teil II Z 5 treten mit 1. September 2032 in Kraft.Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 5 und Teil römisch zwei Ziffer 5, sowie Anlage 3 Teil römisch zwei Ziffer 5, treten mit 1. September 2032 in Kraft.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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