§ 19a BilDokV 2021 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021), Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule - JUSLINE Österreich
§ 19a BilDokV 2021 Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung des Fokusmoduls und ergänzender Module sind Lehrpersonen hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen, zur Abfrage berechtigt.Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung des Fokusmoduls und ergänzender Module sind Lehrpersonen hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4,, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen, zur Abfrage berechtigt.
(2)Absatz 2,Zu Zwecken der Förderplanung sind nach Abschluss der Durchführung des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule die Lehrpersonen hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler zur Abfrage berechtigt. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind durch die Lehrpersonen im Rahmen der durch das Schulunterrichtsgesetz vorgesehenen Gesprächsformate über die Ergebnisse zu informieren.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Einräumung von Abfrageberechtigungen an Lehrpersonen ist § 19 Abs. 3 Z 2 und der Schlussteil des § 19 Abs. 3 anzuwenden.Hinsichtlich der Einräumung von Abfrageberechtigungen an Lehrpersonen ist Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und der Schlussteil des Paragraph 19, Absatz 3, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung anzuwenden.Auf Abfragen gemäß Absatz eins und 2 sind die Paragraphen 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung anzuwenden.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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