§ 21 BilDokV 2021 Sozioökonomische Faktoren

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erhebungsstichtage

Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag. Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz sind die Erhebungsstichtage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage römisch zwei des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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