Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Ziffer 12, [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden §§ 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraphen 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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