Anl. 5 BilDokV 2021

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Personaldatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020)2.2 Personaldatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BilDokG 2020)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

Geschlecht

3.5

Geburtsdatum

3.6

Ausbildung

3.7

Verwendung

3.8

Funktion

3.9

Beschäftigungsart

3.10

Beschäftigungsausmaß

3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BilDokG 2020)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 26) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 26,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BilDokG 2020)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 15) vorzunehmen und als Summe darzustellen.2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 15,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).

3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde.

3.6 Das Geburtsdatum ist im Format JJJJ-MM-TT anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,

- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und

- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Teil IITeil römisch zweiDaten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bundesdienststelle

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a und b BilDokG 2020)2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b BilDokG 2020)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)

3.4

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen

3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. c BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)2.3 Ausstattungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß § 16 nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß Paragraph 16, nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert

Bedeutung

11

Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Teil IIITeil römisch drei

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Personaldatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)2.2 Personaldatensatz (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

Geschlecht

3.5

Geburtsdatum

3.6

Ausbildung

3.7

Verwendung

3.8

Funktion

3.9

Beschäftigungsart

3.10

Beschäftigungsausmaß

3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal

Bedeutung

Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen

Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)

Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen

Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden

gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers

Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz

sonstige Sozialaufwendungen

Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

21

Römisch katholische Kirche

22

Evangelische Kirche (AB + HB)Evangelische Kirche Ausschussbericht + HB)

23

Israelitische Religionsgesellschaft

24

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

31

Kammern für Arbeiter und Angestellte

32

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

33

Berufsförderungsinstitut

34

Landwirtschaftskammer

35

Innung, Berufsverband

36

Fonds der Wiener Kaufmannschaft

51

Handels- oder Produktionsbetrieb

52

Geld- oder Kreditinstitut

53

Versicherungsgesellschaft

61

Stiftung

62

Verein

71

Privatperson

72

Mehrere Privatpersonen

91

Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

3.6 Das Geburtsdatum ist im Format JJJJ-MM-TT anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

  • -Strichaufzählung
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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