§ 14 BilDokV 2021 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021), Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ - JUSLINE Österreich
§ 14 BilDokV 2021 Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß Paragraph 8, Absatz 5, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch zwei, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
1.Ziffer einshinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,
3.Ziffer 3hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.Sofern Paragraph 13, Absatz 3, zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz 3, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
1.Ziffer einshinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.Sofern Paragraph 13, Absatz 3, zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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