§ 6 BilDokV 2021 Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BilDokV 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BilDokV 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BilDokV 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BilDokV 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BilDokV 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 BilDokV 2021
§ 7 BilDokV 2021