§ 13 BilDokV 2021 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021), Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete - JUSLINE Österreich
§ 13 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6 sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch zwei zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
1.Ziffer einshinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.
Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Absatz 2, nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.
(4)Absatz 4,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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