Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 3, BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach Paragraph 6 a, Absatz 5, BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des Paragraph 6 d, BilDokG 2020.
(4)Absatz 4,Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu übermitteln.Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß Paragraph 6, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu übermitteln.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 BilDokV 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 BilDokV 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 BilDokV 2021