§ 11 BilDokV 2021 Technische Verfahren

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Abfrageberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 5 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in § 6 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei II. Abfrageberechtigt ist gemäß Paragraph 6, Absatz 5, BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in Paragraph 6, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei römisch zwei.

  1. (1)Absatz eins,Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 3, BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach Paragraph 6 a, Absatz 5, BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des Paragraph 6 d, BilDokG 2020.
  4. (4)Absatz 4,Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu übermitteln.Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß Paragraph 6, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu übermitteln.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.09.2021 bis 18.02.2026
Abfrageberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 5 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in § 6 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei II. Abfrageberechtigt ist gemäß Paragraph 6, Absatz 5, BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in Paragraph 6, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei römisch zwei.

  1. (1)Absatz eins,Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 3, BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach Paragraph 6 a, Absatz 5, BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des Paragraph 6 d, BilDokG 2020.
  4. (4)Absatz 4,Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu übermitteln.Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß Paragraph 6, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten