§ 17 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer Schule, an der Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, gemäß § 16 BilDokG 2020 hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und allfälliger ergänzender Module dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil I zu übermitteln. Bei Zyklusmodulen, beim Fokusmodul sowie bei ergänzenden Modulen sind die Daten gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 nur dann zu übermitteln, sofern sie noch nicht aus Übermittlungen aus Basismodulen vorhanden sind. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer Schule, an der Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, gemäß Paragraph 16, BilDokG 2020 hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und allfälliger ergänzender Module dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil römisch eins zu übermitteln. Bei Zyklusmodulen, beim Fokusmodul sowie bei ergänzenden Modulen sind die Daten gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 nur dann zu übermitteln, sofern sie noch nicht aus Übermittlungen aus Basismodulen vorhanden sind. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung zu Basis- und Zyklusmodulen ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe I, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe römisch eins, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Basis- und Zyklusmodule gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters;hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Basis- und Zyklusmodule gemäß Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Z 18 BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe I jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Ziffer 18, BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe römisch eins jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.
  3. (3)Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Abs. 2 Z 1 festgelegten Berichtsterminen und den Basis- und Zyklusmodulen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Berichtsterminen und den Basis- und Zyklusmodulen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Nach Durchführung der Basis- und Zyklusmodule durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 18 Abs. 2 hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 (Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Abs. 2 Z 2 (Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.Nach Durchführung der Basis- und Zyklusmodule durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Absatz 2, Ziffer 2, (Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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