§ 14a BilDokV 2021 Urkundenarchiv

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden
  1. (1)Absatz eins,Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß § 72a Abs. 3 SchUG und § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, SchUG und Paragraph 61 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.
  2. (2)Absatz 2,Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a BilDokV 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a BilDokV 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a BilDokV 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a BilDokV 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a BilDokV 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors§ 8 BilDokV 2021 Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht§ 9 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 10 BilDokV 2021 Datenverbund§ 10a BilDokV 2021 Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule§ 10b BilDokV 2021 Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule§ 11 BilDokV 2021 Technische Verfahren§ 12 BilDokV 2021 Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen§ 13 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete§ 14 BilDokV 2021 Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“§ 14a BilDokV 2021 Urkundenarchiv§ 15 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen§ 16 BilDokV 2021 Datenübermittlung§ 17 BilDokV 2021 Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings§ 18 BilDokV 2021 Verfahrensabläufe§ 19 BilDokV 2021 Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule§ 19a BilDokV 2021 Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule§ 20 BilDokV 2021 Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS§ 21 BilDokV 2021 Sozioökonomische Faktoren§ 22 BilDokV 2021 Datenübermittlung und Berichtstermine§ 23 BilDokV 2021 Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 BilDokV 2021
§ 15 BilDokV 2021