Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung von Basis- und Zyklusmodulen sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
1.Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
2.Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4 Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
(2)Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung sind nach Abschluss der Basis- und Zyklusmodule folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
1.Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
2.Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
3.Ziffer 3die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen mit Ausnahme jener zu produktiven Fertigkeiten.
(3)Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 hatZum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
1.Ziffer einsdas IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Abs. 2 Z 1 entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
2.Ziffer 2die Schulleiterin oder der Schulleiter
a)Litera ajenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Abs. 1 Z 2 vorbereiten, durchführen und abschließen sowiejenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
b)Litera bjenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Abs. 2 Z 2),jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und
3.Ziffer 3die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß § 5 Abs. 6 BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.
„(4)Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, anzuwenden.Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, anzuwenden.
In Kraft seit 09.09.2023 bis 31.12.9999
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