Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, teilgenommen haben.Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil römisch zwei zu den in Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, teilgenommen haben.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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