§ 20 BilDokV 2021 Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, teilgenommen haben.Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil römisch zwei zu den in Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, teilgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 BilDokV 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 BilDokV 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 BilDokV 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 BilDokV 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 BilDokV 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BilDokV 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19a BilDokV 2021
§ 21 BilDokV 2021