Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß § 29 Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag. Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß Paragraph 29, Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage römisch zwei des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
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