Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Testungen zu den Basis- und Zyklusmodulen sowie zum Fokusmodul haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule und des Fokusmoduls jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen, hinsichtlich der ergänzenden Module bis zum Ende des der Testung vorangehenden Unterrichtsjahres.Die Testungen zu den Basis- und Zyklusmodulen sowie zum Fokusmodul haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe römisch eins im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule und des Fokusmoduls jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen, hinsichtlich der ergänzenden Module bis zum Ende des der Testung vorangehenden Unterrichtsjahres.
(2)Absatz 2,Die Lehrperson ist hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und ergänzender Module zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Daten gemäß Anlage 6 Teil I mit Ausnahme der Ergebnisse zu produktiven Fertigkeiten hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z7 DSGVO tätig.Die Lehrperson ist hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und ergänzender Module zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins mit Ausnahme der Ergebnisse zu produktiven Fertigkeiten hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Z7 DSGVO tätig.
(3)Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe der nach Abs. 2 erfassten Leistungs- und Kontextdaten für die gesamte Schule durchzuführen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe der nach Absatz 2, erfassten Leistungs- und Kontextdaten für die gesamte Schule durchzuführen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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