§ 10b BilDokV 2021 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021), Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule - JUSLINE Österreich
§ 10b BilDokV 2021 Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:
1.Ziffer einsNamen,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Staatsbürgerschaft,
4.Ziffer 4die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,
5.Ziffer 5Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,
6.Ziffer 6Erst- und Alltagssprache(n),
7.Ziffer 7Sonderpädagogischer Förderbedarf,
8.Ziffer 8Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,
9.Ziffer 9Außerordentlicher Status,
10.Ziffer 10Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
11.Ziffer 11Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),
12.Ziffer 12Schulstufe,
13.Ziffer 13Gegenstände,
14.Ziffer 14Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und
15.Ziffer 15Transportbedarf.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10b BilDokV 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10b BilDokV 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10b BilDokV 2021