§ 2 BilDokV 2021 Personenbezogene Bezeichnungen

BilDokV 2021 - Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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