§ 82a SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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