§ 82i SchUG Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2025
§ 82i.Paragraph 82 i,

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 und Z 3 jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.

In Kraft seit 02.07.2025 bis 30.03.2026
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