Art. 2 SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und 1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten und das in der gymnasialen Unterstufe begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist § 30a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.

In Kraft seit 03.06.1989 bis 31.12.9999
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