§ 30a SchUG Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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