§ 30a SchUG Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textilestextiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 03.06.1989 bis 31.08.2021

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textilestextiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

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