§ 82e SchUG Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)

(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs. 18 Z 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.08.2027
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