§ 82i SchUG Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2025 bis 30.03.2026
§ 82i.Paragraph 82 i,

An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes inPrüfungskandidatinnen und -kandidaten der FassungReifeprüfung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 bereitsHaupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 20192024/20 angewendet werden. Dabei25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind § 78 erster Satz dieses Bundesgesetzes sowieoder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 § 34 Abs. 3 Z 2 erster Satz, 2,und Z 3 erster Satzjeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wennmit der die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmenim entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Die zuständige Schulbehörde hatEin solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigender mündlichen Prüfung. An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes inPrüfungskandidatinnen und -kandidaten der FassungReifeprüfung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil einsHaupttermins oder Herbsttermins 2025, Nr. 101 aus 2018, bereitsdie im Schuljahr 20192024/20 angewendet werden. Dabei25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind Paragraph 78oder gerechtfertigt verhindert waren, erster Satz dieses Bundesgesetzes sowiedes Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß Paragraph 734, Absatz eins3, erster Satz,Ziffer 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des SchulorganisationsgesetzesZiffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wennmit der die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmenim entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Die zuständige Schulbehörde hatEin solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigender mündlichen Prüfung.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 23.12.2018 bis 30.11.2023
§ 82i.Paragraph 82 i,

An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes inPrüfungskandidatinnen und -kandidaten der FassungReifeprüfung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 bereitsHaupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 20192024/20 angewendet werden. Dabei25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind § 78 erster Satz dieses Bundesgesetzes sowieoder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 § 34 Abs. 3 Z 2 erster Satz, 2,und Z 3 erster Satzjeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wennmit der die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmenim entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Die zuständige Schulbehörde hatEin solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigender mündlichen Prüfung. An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes inPrüfungskandidatinnen und -kandidaten der FassungReifeprüfung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil einsHaupttermins oder Herbsttermins 2025, Nr. 101 aus 2018, bereitsdie im Schuljahr 20192024/20 angewendet werden. Dabei25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind Paragraph 78oder gerechtfertigt verhindert waren, erster Satz dieses Bundesgesetzes sowiedes Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß Paragraph 734, Absatz eins3, erster Satz,Ziffer 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des SchulorganisationsgesetzesZiffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wennmit der die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmenim entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Die zuständige Schulbehörde hatEin solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigender mündlichen Prüfung.

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