§ 23b SchUG Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024
  1. (1)Absatz einsSchüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren (Begabungsförderung).
  2. (2)Absatz 2Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
  4. (4)Absatz 4Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. (5)Absatz 5Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  6. (6)Absatz 6Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Schule,
    2. 2.Ziffer 2die Personalien des Schülers,
    3. 3.Ziffer 3den Namen des Prüfers,
    4. 4.Ziffer 4Zeit und Ort der Prüfung,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Lehrplanes,
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
    7. 7.Ziffer 7die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
    8. 8.Ziffer 8Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  7. (7)Absatz 7Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
  8. (8)Absatz 8§ 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 6 und 10 findet Anwendung.Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie Paragraph 23 a, Absatz 6 und 10 findet Anwendung.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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