§ 40 SchOG Aufnahmsvoraussetzungen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
  2. (2)Absatz 2Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der
    1. 1.Ziffer einsdie 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird,
    ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
  3. (3)Absatz 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der
    1. 1.Ziffer einsdie 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird,
    ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
  4. (4)Absatz 4Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
  6. (6)Absatz 6Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Absatz 3 und 4 und im Paragraph 37, Absatz 2, genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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